Satzung des Vereins der Freunde des
Instituts für Massivbau der Technischen Universität Darmstadt (e.V.)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge und Spenden
§
5 Verwaltungsorgane des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§
7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Ehrenrat
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein führt den Namen "Freunde des
Instituts für Massivbau der Technischen Universität Darmstadt" und wurde
am 18.05.1988 gegründet. Er ist in dem Vereinsregister der Stadt Darmstadt
eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich in Darmstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins
ist die Förderung von Forschung und Lehre insbesondere am Institut für
Massivbau der Technischen Universität Darmstadt.
Die Förderung soll verwirklicht werden durch:
1. Unterstützung wissenschaftlicher Kontakte
zwischen Mitgliedern des Vereins und Wissenschaftlern, Forschungsinstituten und
Forschungsgemeinschaften.
2. Beiträge zur Ausstattung des Fachgebietes
(Literatur, Arbeitsplatzausstattung, Geräte, Werkzeuge usw.).
3. Bewilligung von Mitteln zur Durchführung von
wissenschaftlichen Seminaren und vergleichbaren Veranstaltungen für
Vereinsmitglieder und Dritte.
4. Bewilligung von Stipendien und die Zahlung von
Gehältern für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem jeweiligen
Forschungsgebiet des Instituts für Massivbau. Bei Dauer der Arbeiten unter
einem halben Jahr können diese Stipendien auch nur als zinslose Darlehen
gewährt werden.
5. Bewilligung von Beihilfen zur Deckung von Kosten
bei der Erstellung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
6. Förderung der Umsetzung von
Forschungsergebnissen in die Praxis und umgekehrt von Praxisfragen in konkret
formulierte Forschungsziele.
Zu diesem Zweck können folgende Aktivitäten
durchgeführt werden:
a) Seminare, Vortragsveranstaltungen und
Diskussionsgruppen für Vereins-mitglieder und Dritte
b) Organisation und Vermittlung des Austausches von
Arbeitsplätzen zwischen dem Fachgebiet Massivbau und anderen
Forschungsinstitutionen oder der Industrie, auch im Ausland
c) Exkursionen für Vereinsmitglieder insbesondere
die Angehörigen des Instituts
d) finanzielle Unterstützung der Aktivitäten von a)
bis c)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat folgende Gruppen von Mitgliedern:
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
zu 1) ordentliche Mitglieder sind alle
volljährigen, beitragszahlenden Mitglieder. Sie haben aktives und passives
Wahlrecht.
zu 2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Hauptversammlung gewählt und vom Vorstand ernannt. Sie sind
beitragsfrei und haben, sofern sie kein ordentliches Mitglied sind, kein
aktives und passives Wahlrecht.
Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen sein, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach
§ 2 unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod (bei natürlichen Personen) oder durch
Auflösung (bei juristischen Personen)
b) durch Austrittserklärung, die schriftlich an den
Vorstand zu richten ist und erst nach dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
c) durch Ausschluß aus wichtigem Grund nach
Beschluß des Vorstandes, gegen den Berufung innerhalb eines Monats nach Eingang
des eingeschriebenen Ausschließungsbeschlusses beim Ausgeschlossenen an den
Ehrenrat möglich ist.
Wichtige Gründe sind u.a.: Verwendung von
Vereinsmitteln für nicht satzungsgemäße Zwecke; Verhalten, das zur Erhebung
einer Zivilklage gegen das Mitglied durch den Verein und zu einer
rechtskräftigen Verurteilung führt; Verhalten, das zur strafrechtlichen
Verfolgung und rechtskräftigen Verurteilung des Mitglieds führt; Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Mindestbeitrag wird durch Beschluß der
Hauptversammlung festgelegt.
Auf begründeten Antrag kann der Vorstand für
Einzelpersonen hinsichtlich der Beitragszahlung Sonderregelungen beschließen.
Über den Mitgliedsbeitrag hinaus können Spenden zugewendet werden.
§ 5
Verwaltungsorgane des Vereins
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
A) der Vorstand
B) die Mitgliederhauptversammlung
C) der Ehrenrat
Jedes Mitglied dieser Organe verfügt über eine
Stimme.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und
höchstens sieben Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister, der gleichzeitig Schriftführer ist sowie mehreren Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
ordentlichen Hauptversammlung auf zwei Jahre aus den Mitgliedern gewählt. Ohne
Wahl durch die Mitglieder sind Beisitzer im Vorstand die ordentlichen
Professoren am Institut für Massivbau für die Dauer ihrer Tätigkeit als
Professoren an dem Institut für Massivbau. Mit Beendigung der Tätigkeit am
Institut für Massivbau endet automatisch das Amt als Beisitzer. Beisitzer sind
die jeweiligen Professoren am Institut für Massivbau für den Zeitraum nicht,
für den sie als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Schatzmeister
in den Vorstand gewählt sind.
In den Vorstand können Personen gewählt werden, die
von mindestens einem Mitglied vorgeschlagen wurden.
Gewählt sind diejenigen Personen, die in der Summe
die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit bestimmt
das Los. Wiederwahl ist statthaft. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich;
Auslagen in Ausführung des Amtes können durch Beschluß der Hauptversammlung
ersetzt werden.
Der Vorsitzende des Vorstandes und der
Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, Behörden
und Privaten gegenüber in allen Angelegenheiten. Sie dürfen dabei nicht ihre
persönliche Meinung vertreten, sondern nur im Interesse des Vereins
entsprechend dieser Satzung handeln. Der Vorstand versammelt sich jährlich
mindestens einmal im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptversammlung auf
Einladung des Vorsitzenden. Ansonsten ist durch schriftlichen Antrag der Hälfte
der Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb 8 Wochen anzuberaumen.
Der Vorstand leitet den Verein. Er kann mit der
Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Der Vorstand
verwaltet das Vermögen des Vereins und verfügt über Anlage und Verwendung.
Ausgaben über 30.000 DM können nur mit Zustimmung der Hauptversammlung
geleistet werden. Sofern für einen bestimmten Zweck bewilligte Mittel ein Jahr
nach der Bewilligung nicht für den bewilligten Zweck abgerufen sind, erlischt
die Bewilligung und die Mittel fallen an den Verein zurück.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Verhandlungen des Vorstands können mündlich oder
schriftlich geführt werden. Mündlich wird verhandelt, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder mündliche Verhandlung verlangen. Beschlüsse des Vorstands
sind schriftlich zu protokollieren und durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Der Vorstand nimmt schriftliche Anträge der
Mitglieder entgegen und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten
Hauptversammlung. Er schlägt der Hauptversammlung die Gründung von Ausschüssen
vor, wenn Entscheidungen über Angelegenheiten anstehen, die aus zeitlichen und
sachlichen Gründen durch den Vorstand nicht zur Entscheidungsreife vorbereitet
werden können.
Unter Leitung des Vorstandsvorsitzenden findet
einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand
einberufen wird.
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann
der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Zehntel der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Zur Mitgliederversammlung
ist mindestens 3 Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes.
b) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der
Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes (auf Antrag in geheimer
Wahl) entsprechend dem Wahlmodus unter § 6.
d) Bewilligung laufender und außerordentlicher
Ausgaben.
e) Entgegennahme und Beratung von Anträgen und
Anregungen aus dem Kreise der Mitglieder.
f) Wahl von Ausschüssen nach Bedarf (Auslagen von
Ausschußmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Ausschußtätigkeit, können auf
Beschluß der Mitgliederversammlung ersetzt werden).
g) Abstimmungen zur Wahl von Ehrenmitgliedschaften.
h) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
i) Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 Mitglieder erschienen
sind. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens drei
Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder. Zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit
des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß
gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluß geben.
Die zur Abstimmung stehenden Beschlußpunkte müssen durch den Vorstand so
aufbereitet sein, daß sie leicht überprüfbar und entscheidbar sind und die
Abstimmung auf mitgesandten Stimmzetteln erfolgen kann, die durch Unterschrift
des Mitgliedes bestätigt sein müssen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
mit Anwesenheitsliste anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden, dem
Schatzmeister und einem zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied
- das nicht Vorstandsmitglied sein darf - auf seine sachliche Richtigkeit zu
überprüfen und als sachlich richtig zu unterzeichnen ist.
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die
nicht mit dem Vorstand identisch sein dürfen. Der Ehrenrat wird nach dem
gleichen Modus wie der Vorstand gewählt.
Der Verein kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sollen
anläßlich der Beschlußfassung über die Auflösung gefaßt werden.
Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. Unterbleibt ein derartiger Beschluß, so fällt das
Vereinsvermögen der "Vereinigung von Freunden der Technischen Universität
Darmstadt (e.V.)" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.