Satzung des Vereins der Freunde des Instituts für Massivbau der Technischen Universität Darmstadt (e.V.)
 


§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge und Spenden
§ 5 Verwaltungsorgane des Vereins
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Ehrenrat
§ 9 Auflösung des Vereins

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freunde des Instituts für Massivbau der Technischen Universität Darmstadt" und wurde am 18.05.1988 gegründet. Er ist in dem Vereinsregister der Stadt Darmstadt eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich in Darmstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre insbesondere am Institut für Massivbau der Technischen Universität Darmstadt.
Die Förderung soll verwirklicht werden durch:
1. Unterstützung wissenschaftlicher Kontakte zwischen Mitgliedern des Vereins und Wissenschaftlern, Forschungsinstituten und Forschungsgemeinschaften.
2. Beiträge zur Ausstattung des Fachgebietes (Literatur, Arbeitsplatzausstattung, Geräte, Werkzeuge usw.).
3. Bewilligung von Mitteln zur Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und vergleichbaren Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und Dritte.
4. Bewilligung von Stipendien und die Zahlung von Gehältern für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem jeweiligen Forschungsgebiet des Instituts für Massivbau. Bei Dauer der Arbeiten unter einem halben Jahr können diese Stipendien auch nur als zinslose Darlehen gewährt werden.
5. Bewilligung von Beihilfen zur Deckung von Kosten bei der Erstellung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
6. Förderung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis und umgekehrt von Praxisfragen in konkret formulierte Forschungsziele.
Zu diesem Zweck können folgende Aktivitäten durchgeführt werden:
a) Seminare, Vortragsveranstaltungen und Diskussionsgruppen für Vereins-mitglieder und Dritte
b) Organisation und Vermittlung des Austausches von Arbeitsplätzen zwischen dem Fachgebiet Massivbau und anderen Forschungsinstitutionen oder der Industrie, auch im Ausland
c) Exkursionen für Vereinsmitglieder insbesondere die Angehörigen des Instituts
d) finanzielle Unterstützung der Aktivitäten von a) bis c)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Gruppen von Mitgliedern:
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
zu 1) ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen, beitragszahlenden Mitglieder. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
zu 2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung gewählt und vom Vorstand ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben, sofern sie kein ordentliches Mitglied sind, kein aktives und passives Wahlrecht.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ideell oder materiell die Ziele des Vereins nach § 2 unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod (bei natürlichen Personen) oder durch Auflösung (bei juristischen Personen)
b) durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist und erst nach dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird
c) durch Ausschluß aus wichtigem Grund nach Beschluß des Vorstandes, gegen den Berufung innerhalb eines Monats nach Eingang des eingeschriebenen Ausschließungsbeschlusses beim Ausgeschlossenen an den Ehrenrat möglich ist.
Wichtige Gründe sind u.a.: Verwendung von Vereinsmitteln für nicht satzungsgemäße Zwecke; Verhalten, das zur Erhebung einer Zivilklage gegen das Mitglied durch den Verein und zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt; Verhalten, das zur strafrechtlichen Verfolgung und rechtskräftigen Verurteilung des Mitglieds führt; Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

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§ 4 Beiträge und Spenden

Der Mindestbeitrag wird durch Beschluß der Hauptversammlung festgelegt.
Auf begründeten Antrag kann der Vorstand für Einzelpersonen hinsichtlich der Beitragszahlung Sonderregelungen beschließen. Über den Mitgliedsbeitrag hinaus können Spenden zugewendet werden.

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§ 5 Verwaltungsorgane des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind:
A) der Vorstand
B) die Mitgliederhauptversammlung
C) der Ehrenrat
Jedes Mitglied dieser Organe verfügt über eine Stimme.

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§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, der gleichzeitig Schriftführer ist sowie mehreren Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Hauptversammlung auf zwei Jahre aus den Mitgliedern gewählt. Ohne Wahl durch die Mitglieder sind Beisitzer im Vorstand die ordentlichen Professoren am Institut für Massivbau für die Dauer ihrer Tätigkeit als Professoren an dem Institut für Massivbau. Mit Beendigung der Tätigkeit am Institut für Massivbau endet automatisch das Amt als Beisitzer. Beisitzer sind die jeweiligen Professoren am Institut für Massivbau für den Zeitraum nicht, für den sie als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Schatzmeister in den Vorstand gewählt sind.
In den Vorstand können Personen gewählt werden, die von mindestens einem Mitglied vorgeschlagen wurden.
Gewählt sind diejenigen Personen, die in der Summe die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los. Wiederwahl ist statthaft. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich; Auslagen in Ausführung des Amtes können durch Beschluß der Hauptversammlung ersetzt werden.
Der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, Behörden und Privaten gegenüber in allen Angelegenheiten. Sie dürfen dabei nicht ihre persönliche Meinung vertreten, sondern nur im Interesse des Vereins entsprechend dieser Satzung handeln. Der Vorstand versammelt sich jährlich mindestens einmal im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptversammlung auf Einladung des Vorsitzenden. Ansonsten ist durch schriftlichen Antrag der Hälfte der Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb 8 Wochen anzuberaumen.
Der Vorstand leitet den Verein. Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und verfügt über Anlage und Verwendung. Ausgaben über 30.000 DM können nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geleistet werden. Sofern für einen bestimmten Zweck bewilligte Mittel ein Jahr nach der Bewilligung nicht für den bewilligten Zweck abgerufen sind, erlischt die Bewilligung und die Mittel fallen an den Verein zurück.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verhandlungen des Vorstands können mündlich oder schriftlich geführt werden. Mündlich wird verhandelt, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mündliche Verhandlung verlangen. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und durch den Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Der Vorstand nimmt schriftliche Anträge der Mitglieder entgegen und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung. Er schlägt der Hauptversammlung die Gründung von Ausschüssen vor, wenn Entscheidungen über Angelegenheiten anstehen, die aus zeitlichen und sachlichen Gründen durch den Vorstand nicht zur Entscheidungsreife vorbereitet werden können.

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§ 7 Die Mitgliederversammlung

Unter Leitung des Vorstandsvorsitzenden findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird.
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes (auf Antrag in geheimer Wahl) entsprechend dem Wahlmodus unter § 6.
d) Bewilligung laufender und außerordentlicher Ausgaben.
e) Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Anregungen aus dem Kreise der Mitglieder.
f) Wahl von Ausschüssen nach Bedarf (Auslagen von Ausschußmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Ausschußtätigkeit, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung ersetzt werden).
g) Abstimmungen zur Wahl von Ehrenmitgliedschaften.
h) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
i) Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 Mitglieder erschienen sind. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder. Zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluß geben. Die zur Abstimmung stehenden Beschlußpunkte müssen durch den Vorstand so aufbereitet sein, daß sie leicht überprüfbar und entscheidbar sind und die Abstimmung auf mitgesandten Stimmzetteln erfolgen kann, die durch Unterschrift des Mitgliedes bestätigt sein müssen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und einem zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied - das nicht Vorstandsmitglied sein darf - auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen und als sachlich richtig zu unterzeichnen ist.

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§ 8 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht mit dem Vorstand identisch sein dürfen. Der Ehrenrat wird nach dem gleichen Modus wie der Vorstand gewählt.

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§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sollen anläßlich der Beschlußfassung über die Auflösung gefaßt werden.
Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Unterbleibt ein derartiger Beschluß, so fällt das Vereinsvermögen der "Vereinigung von Freunden der Technischen Universität Darmstadt (e.V.)" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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